Verbesserung des Verbraucherschutzes: neue bürokratische Regelungen für Küchenfachhändler
Mit den Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht, die am 01.01.2022 in Kraft getreten sind, ergeben sich in der Erfüllung formaler Verträge zwischen Küchenhändler und Käufer einige wichtige, neue Grundsätze. Es lohnt sich, diese zu kennen und beim Inkrafttreten einer Sachlage – beispielsweise eines angezeigten Mängels – über die Gesetzesgrundlage Bescheid zu wissen.
Dazu möchten wir Sie heute innerhalb der Dross&Schaffer Gruppe gesondert informieren. Wir werden die Gesetzesgrundlagen so verständlich wie möglich wiedergeben. Die detaillierte Rechtssprechung können Sie hier noch einmal nachlesen.
(1) Neuer Sachmangelbegriff
Eine Kaufsache, in diesem Fall eine Küche oder zumindest ein Teil der Küche (Arbeitsplatte, Front, Auszug, Sockel), ist nach Neufassung des § 434 BGB nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.
Bislang galt, dass die vereinbarte Beschaffenheit einer Kaufsache (die „subjektiven Anforderungen“) Vorrang vor den objektiven Anforderungen haben, selbst wenn dadurch im objektiven Sinne Mängel nachgewiesen werden konnten. Eine Kaufsache, z.B. Küche, muss nun allen drei Kriterien entsprechen.
(2) Nacherfüllung und Rechtsfolgen (Rücktritt vom Kaufvertrag)
Zwar muss der Händler im Zuge einer Reparatur oder Mangelbehebung nach wie vor die Kosten an diesem Prozess tragen; ebenso jene, die durch eine Ersatzlieferung entstehen.
Neu ist jedoch, dass der Käufer nun ausdrücklich (§ 439 Abs. 5 BGB) dazu verpflichtet ist, die Kaufsache (z.B. Arbeitsplatte o.Ä.) zum Zwecke der Reparatur zur Verfügung zu stellen.
Wichtig: Wurde der Sachmangel nicht rechtzeitig innerhalb einer Frist oder grundsätzlich ordnungsgemäß behoben, konnte der Kunde bislang unter bestimmten Auflagen vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies ist nun ohne Ablauf einer Frist möglich, sodass der Händler zur sofortigen Pflichterfüllung angehalten ist oder aber der Kunde aufgrund von Mängeln sofort zurücktreten kann.
(3) Verjährung
Die übliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ging bislang mit einem rechtzeitig – d.h. innerhalb der Frist – eingereichtem Anspruch des Käufers einher. Nun kann ein Kunde bis zum letzten Tag der zweijährigen Frist Gewährleistungsansprüche einlegen. Ab diesem Zeitpunkt des eingereichten Mangels verlängert sich die Gewährleistung um maximal vier Monate – sie kann also im Zweifelsfall von 24 auf 28 Monate ansteigen. Dies trifft auch dann zu, wenn der Händler die Kaufsache zum Zweck der Untersuchung an sich nimmt oder an einen von ihm beauftragten Dritten weiterleitet.
(4) Verlängerte Beweislastumkehr
Weist eine Kaufsache, z.B. eine Küche oder Teile einer Küche, innerhalb der ersten 6 Monate Mängel auf, ging das Gesetz bislang davon aus, dass dieser Schaden bereits bei Gefahrübergang (Lieferung/Montage der Küche) entstanden ist.
Die neue Regelung in § 477 Abs. 1 BGB verlängert diesen Zeitraum nun auf 12 Monate.
(5) Garantien
Die Garantieerklärung bei Verbrauchsgüterkaufverträgen ist dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Ihre Berater der Dross&Schaffer Gruppe stehen Ihnen bei Unklarheiten oder Fragen unterstützend zur Seite. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie als Händler, dass dies ein allgemeiner Hinweis der Dross&Schaffer Gruppe ist und dieser die anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzt!
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