Aus der Praxis für die Praxis
- Arbeitszeiterfassung -

Mit sofortiger Wirkung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Beschluss zur Erfassung der Arbeitszeit im September 2022 bestätigt: Arbeitgeber müssen nach §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ein System einrichten, das die Arbeitszeit von Arbeitnehmern im Rahmen von Beginn und Ende, Pausenzeiten und Überstunden erfasst.

Wozu dient die gesetzlich festgelegte Arbeitszeiterfassung?

Die Arbeitszeiterfassung dient verschiedenen rechtlichen Zwecken, in deren Rahmen sie sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern einen Überblick über das vertraglich vereinbarte Soll und dessen Einhaltung gibt.

Zunächst wird sie zur formalen Entgeltabrechnung sowie zur Zurechnung von Arbeitszeiten zu bestimmten Projekten genutzt. Das kann in Folge zu Kosteneinsparungen und einer ergiebigeren Zeitwirtschaft von Unternehmerseite genutzt werden, aber auch für eine automatische Berechnung von Arbeits- und Überstunden seitens des Arbeitnehmers. Hierbei muss der Arbeitgeber im Sinne einer Fürsorgepflicht handeln.

Hauptsächlich fokussiert sich die Arbeitszeiterfassung auf den Schutz von Arbeitnehmern und kann in der Verantwortung auch an jene abgegeben werden.

Wie muss die Arbeitszeiterfassung erfolgen?

Das Bundesarbeitsgericht schreibt nicht vor, auf welchem Weg die Arbeitszeiterfassung erfolgen muss: diese sollte lediglich so dokumentiert sein, dass sie jederzeit überprüft und vorgewiesen werden kann. Möglich ist beispielsweise die klassische Arbeitszeiterfassung über eine Excel-Tabelle oder Stempelkarte. Mittlerweile haben sich mit Erfolg digitale Systeme etabliert, die als „mobile Zeiterfassungssysteme“ über portable Geräte (Smartphone, Laptop) genutzt werden können. Dies eignet sich besonders für Mitarbeitende im Außendienst oder im Home Office. Die Erfassung, ob elektronisch oder manuell, muss stichprobenartig vom Arbeitgeber überprüft werden.

Ab wann ist der Beschluss zur Arbeitszeiterfassung rechtlich bindend?

Grundsätzlich bereits seit Herbst des vergangenen Jahres. Es gibt keine Übergangsfrist, da das Urteil des Bundesarbeitsgerichts lediglich ein bestehendes Urteil des Arbeitsgerichts Emden aus dem Jahr 2020 nochmals bestätigt.

Derzeit drohen allerdings noch keine Sanktionen für Arbeitgeber, die kein Zeiterfassungssystem eingerichtet haben – auch, wenn die Pflicht hierzu bereits vor dem Beschluss des BAG von 09/22 bestand. Bußgelder werden erst fällig, wenn gegen eine behördliche Anordnung im Zuge des Arbeitsschutzgesetzes verstoßen wird.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt ab sofort. Es gibt keine Übergangszeit.
  • Die Arbeitszeit muss in allen Branchen ohne Ausnahmen erfasst werden.
  • Die Umsetzung der Arbeitszeiterfassung ist nicht reguliert, d.h. sie kann elektronisch oder auf Papier erfolgen.
  • Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich – die freie Zeiteinteilung wird durch das Erfassen der Arbeitsstunden nicht beeinträchtigt.

>>> Weitere Informationen finden Sie im Intranet!

© 2023 Dross&Schaffer Marketing GmbHImpressum | Datenschutz